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»Satzungen des ÖMT«

 

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ÖMT
Verband Österreichischer Museums- und Touristikbahnen -

Austrian Museum & Tourist Railway Association

SATZUNG  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1)    Der Verband führt den Namen: „Verband Österreichischer Museums- und Touristikbahnen
Austrian Museum & Tourist Railway Association“ - abgekürzt ÖMT.  

(2)    Der Verband hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich. 

(3)    Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Tätigkeit 

(1)    Zweck des Verbandes ist es, seine Mitglieder bei der Erhaltung, dem Betrieb, der Werbung und Vermarktung sowie der musealen Konzeption von historisch wertvollen Anlagen, Fahrzeugen und sonstiger Einrichtungen des Schienenverkehrs zu beraten, zu fördern und ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit, gegenüber europäischen Institutionen,   Bundes- und Landesbehörden, österreichischen Bahnen und Verkehrsbetrieben, anderen Verbänden und sonstigen Stellen zu vertreten. Hierdurch soll der kultur- und technikgeschichtlich wertvollen Arbeit der Mitglieder Rechnung getragen und der Schienenverkehr allgemein gefördert werden. 

(2)    Der Verband ist unpolitisch und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er ist selbstlos tätig, nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet und nicht an die Verbandsmitglieder in Form von Zuwendungen ausgeschüttet werden.

Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(3)   Der Verband übt keine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit seiner Mitglieder aus.
Ihre Eigenständigkeit wird von der Mitgliedschaft nicht berührt.
 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)   Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede juristische Person oder Personenvereinigung des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die auf einem der folgenden Gebiete tätig ist und zumindest fallweise Bahnbetrieb führt:

a)  Museumseisenbahn, historische Eisenbahn, Museumsstraßenbahn oder Wald- bzw. Feldbahn

b)  Touristikbahn mit Nostalgiecharakter

c)  Eisenbahn-, Straßenbahn- oder  Feldbahnmuseum bzw. -sammlung 

Die Mitgliedschaft umfasst auch deren Nebenbetriebe mit oder ohne eigene Rechtsfähigkeit. 

(2)    Eisenbahn- und Straßenbahnbetriebe dürfen nur mit ihrem Geschäftsbereich (Geschäftszweig) Museums- oder Touristikbahn Mitglied des Verbandes sein. Geschäftsmäßige Infrastrukturbetreiber können die Mitgliedschaft des Verbandes nicht erwerben. 

(3)    Förderndes Mitglied des Verbandes können juristische Personen oder Personenvereinigungen des In- und Auslandes werden, welche die Tätigkeit des Verbandes und seiner Mitglieder fördern wollen. 

(4)    Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 

(5)    Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muss enthalten:

a)  für Vereine
     Angaben zum Vereinszweck gemäß Satzung, Betriebsstatus und –umfang, Anzahl der Mitglieder, Liste der Vorstandsmitglieder und deren   Vertretungsbefugnis;

b)  für sonstige juristische Personen
     Angaben zum Geschäftszweck, Betriebsstatus und –umfang, Liste der Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1)    Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, durch Bevollmächtigte an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme

(2)    Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme. 

(3)    Alle Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Wahrung ihrer Belange in Fachfragen. Sie sind zur Teilnahme an Tagungen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen des Verbandes und zum Bezug seiner Veröffentlichungen berechtigt. 

(4)    Die Mitglieder haben den Verband in seinen Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen. Insbesondere sollen sie zur Förderung der gemeinsamen Interessen angeforderte Auskünfte geben und fachliche Erfahrungen von allgemeiner Bedeutung dem Verband mitteilen. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Kostenerstattung 

(1)    Zur Bestreitung der Verbandsausgaben werden von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben.  

(2)    Alle ordentlichen Mitglieder zahlen die Mitgliedsbeiträge in gleicher Höhe. Diese sind bis 31.März eines jeden Kalenderjahres fällig. Sind die Mitgliedsbeiträge bis dahin nicht eingelangt, ruhen die Rechte der Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds. 

(3)    Fördernde Mitglieder zahlen Beiträge nach besonderer Vereinbarung mit dem Vorstand. Diese sind stets ein ganz-zahliges Vielfaches des Mitgliedsbeitrags. 

(4)    Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres eintreten oder ausscheiden, haben den vollen Jahresbeitrag für das betreffende Jahr zu zahlen.

(5)    Für außergewöhnliche Aufwendungen des Verbandes kann die Mitgliederversammlung eine zusätzliche Umlage beschließen. 

(6)    Für Sonderleistungen des Verbandes zu Gunsten eines einzelnen Mitgliedes kann der Vorstand von diesem die Erstattung der Kosten fordern. Das Mitglied ist vorher auf die Kostenerstattungspflicht hinzuweisen. 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt: 

a)  durch Kündigung, die unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres an den Vorstand zu erklären ist;
b)  durch Liquidation der juristischen Person;
c)  durch Ausschluss, der durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Mitglieds erfolgt,
      - wenn die Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen oder
      - aus wichtigem Grund, der insbesondere bei einem schweren Verstoß gegen die Satzung, 
      - Nichtzahlung der Beiträge für mehr als ein Geschäftsjahr, Umlagen oder Kostenerstattung trotz
 wiederholter Mahnung,
      - Missbrauch der Mitgliedschaft oder
      - Schädigung des Ansehens des Verbandes vorliegt.

(2) Gegen den schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die  Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig. Sie ist an den Vorstand zu richten und schriftlich zu begründen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes endgültig. 

(3)  Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von den geldlichen Verpflichtungen, die bis dahin entstanden sind. Das ausscheidende Mitglied verliert jedes Recht am Verbandsvermögen. 

§ 7 Organe und Einrichtungen des Verbandes 

(1)   Die Organe des Verbandes sind:
a)     die Mitgliederversammlung,
b)     der Vorstand.
 

Einrichtungen des Verbandes sind die Arbeitskreise. 

(2)   Mitglieder des Vorstandes und Arbeitskreisleiter können nur Personen sein, die einem ordentlichen Mitglied des Verbandes angehören. Die Tätigkeit ist nicht übertragbar. 

(3)  Die Mitgliedschaft in den Verbandsorganen und -einrichtungen endet durch Zeitablauf, durch  Rücktritt oder wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht mehr vorliegen. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand bestimmt den Tagungsort und legt die Tagesordnung fest. Die Einladung hat schriftlich an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Absendung an, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. 

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ihre Aufgaben sind:
a) Genehmigung des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses sowie des Berichtes der  Rechnungsprüfer,
b) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
e) Festsetzung des Jahresbeitrages,
f) Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes,
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern.

(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder schriftlichen Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Grund der Einberufung waren. 

(4)   Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens vier Wochen vor deren Zusammentritt  beim Vorstand einlangen. Nicht fristgerecht gestellte Anträge können nur behandelt und entschieden werden, wenn die Mitgliederversammlung der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt. Für Anträge zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Verbandes muss jedenfalls die Antragsfrist gewahrt werden. 

(5)   Die Stimmrechte der ordentlichen Mitglieder sind unmittelbar an deren Beitragsleistung gekoppelt. 

(6)   Die Ausübung des Stimmrechtes kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden, jedoch kann ein Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten. 

(7)   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 

(8)   Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  

§ 9 Vorstand 

(1)   Der Vorstand besteht aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden
b) dem Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter
c) dem Verbandssekretär
d) dem Verbandssekretär-Stellvertreter
e) dem Finanzreferenten
f) dem Finanzreferenten-Stellvertreter.
 

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich die Personen des Verbandsbeirates an. 

(2)   Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 

(3)   Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen gegen Nachweis erstattet. 

(4)   Die  Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit aus ihrem Amt abberufen werden. Dies ist nur zulässig, wenn in der gleichen Versammlung ein Nachfolger gewählt wird. 

(5)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus anderen Gründen als durch Abberufung vorzeitig aus seinem Amt, so kann der Vorstand den Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. 

(6)   Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verband nach außen. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(7)   Der Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht zur Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen. Diese werden unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(8)    Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt der Entscheidungspunkt als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.  

(9)   Die Personen des Verbandsbeirates werden zur Erledigung spezieller Aufgaben berufen. Sie bilden zusammen mit den unter Absatz 1 erstgenannten Vorstandsmitgliedern den erweiterten Vorstand. Sie werden zu den Sitzungen des Vorstandes beigezogen, haben jedoch nur beratende Stimme. 

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese wird den Mitgliedern bekannt gemacht. 

§ 10 Protokolle 

Über Versammlungen und Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. Sie sind vom Verbandsvorsitzenden und dem Verbandssekretär, im Falle von deren Verhinderung von deren Stellvertretern zu unterschreiben. Dieses Protokoll ist jedem Teilnahmeberechtigten zuzustellen. Über die Genehmigung des Protokolls ist jeweils in der nächsten Versammlung oder Sitzung Beschluss zu fassen. 

§ 11 Arbeitskreise 

(1)   Zur Bearbeitung fachlicher Fragen bestehen Arbeitskreise, die nach Bedarf mit Zustimmung des Vorstandes eingerichtet werden.  

(2)   Die Arbeitskreise bestimmen aus ihrer Mitte einen Arbeitskreisleiter, der aus dem Kreis des erweiterten Vorstands stammen muss. Die Arbeitskreisleiter sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen gegen Nachweis erstattet. 

(3)   Die Arbeitskreisleiter sind im Einvernehmen mit dem Vorstand ermächtigt, Verbandsmitglieder in Angelegenheiten zu vertreten, die nicht von allgemeiner Bedeutung sind. Über ihre Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen haben die Arbeitskreise den Vorstand rechtzeitig zu unterrichten. 

§ 12 Schiedsgericht

(1)    In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen diesen entscheidet endgültig das Schiedsgericht. 

(2)    Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes des Schiedsgerichtes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. 

(3)    Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig. 

§ 13 Auflösung 

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren, diese haben die Beschlüsse der auflösenden Mitgliederversammlung durchzuführen. 

(2) Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, regelt auch die Liquidation des Verbandsvermögens zu Gunsten einer gemeinnützigen Institution, auf welche die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 zutreffen und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Vorstand des ÖMT:
 

Verbandsvorsitzender:  Alfred Fleissner  (Museumstramway Mariazell)
Verbandsvorsitzender-Stellvertreter:  Rupert Gansterer 
(Eisenbahnmuseum Strasshof)
Verbandssekretär:  Dr. Werner Schiendl
(Österreichische Gesellschaft für Lokalbahnen)
Verbandssekretär-Stellvertreter: 
Ing. Harald Baminger (VEF-Verband der Eisenbahnfreunde)
Finanzreferent:  Ing. Siegfried Rott 
(Waldviertler Schmalspurbahnen)
Finanzreferent-Stellvertreter:  Ing. Karl Wasinger  (Martinsberger Lokalbahnverein)

                                             

Kontaktinformation:

ÖMT
Verband Österreichischer Museums- und Touristikbahnen -
Austrian Museum & Tourist Railway Association

Postanschrift: Poschgasse 6, 1140 Wien

 

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